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Bebauungsplan; Geschoßflächenzahl; Ausnahmen; Begriff „Keller“; Kellergeschoß; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 22
- Rechtsprechung, 554 Wörter
- Seiten 144-145
- https://doi.org/10.33196/bbl201904014401
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inkl MwStBei einem „Keller“ handelt es sich nach dem fachlichen Sprachgebrauch um einen ganz oder teilweise unter dem Erdboden liegenden Raum.
Bei der Beurteilung ist nicht auf die Nutzung der Räume, sondern ausschließlich auf deren Lage abzustellen.
Ein Raum, der sich zwar im „Kellergeschoß“ befindet, selbst aber nicht in das Gelände hineinreicht, zählt nicht zum „Keller“.
- BBL-Slg 2019/134
- Geschoßflächenzahl
- § 32 Abs 6 oö ROG
- VwGH, 26.03.2019, Ra 2018/05/0217
- Ausnahmen
- subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
- Begriff „Keller“
- § 31 Abs 4 oö BauO
- Baurecht
- Kellergeschoß
- Bebauungsplan
- § 2 Z 17 oö BauTG
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