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Bedachtnahme der Interessen und des Wohlergehens von Kindern im Zuge einer Einzelfallprüfung nach Art 8 EMRK bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

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Die Prüfung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei ist insbesondere das Wohlergehen von Kinder zu beachten. Sofern die Revision das Fehlen einer Rechtsprechung zur Frage behauptet, bei Erfüllung welcher Kriterien von einer herausragenden Integration auszugehen sei, wird darauf verwiesen, dass es sich hierbei stets um eine Frage des Einzelfalles handelt und nicht allgemein beantwortet werden kann.

  • § 52 FrPolG
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • ZVG-Slg 2024/43
  • § 34 Abs 1 VwGG
  • Art 8 EMRK
  • § 9 BFA-VG
  • VwGH, 14.03.2023, Ra 2023/19/0029
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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