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Bedeutung der Übersetzungspflicht gem Art 5 RHÜ 2000 für die rechtswirksame Zustellung eines Bescheids

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Vor dem Hintergrund der in Art 5 RHÜ 2000 normierten Übersetzungspflicht und der grundrechtlichen Vorgaben von Art 6 EMRK sowie Art 47 GRC erscheint es zum einen problematisch, bei einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren davon auszugehen, dass ihm durch eine entgegen entsprechender Verpflichtung ohne Übersetzung erfolgte Zustellung der Inhalt eines Bescheides, der durch Erlassung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei rechtlich existent geworden ist, iS der Judikatur „zur Gänze bekannt war“. Zum anderen ist davon auszugehen, dass die in den dem Beschwerdeführer ohne die erforderliche Übersetzung zugestellten Straferkenntnissen ausgesprochenen Verwaltungsstrafen aufgrund des unheilbaren Zustellmangels noch gar nicht rechtswirksam über den Beschwerdeführer verhängt wurden. Eine Verletzung in subjektiven Rechten durch die in Frage stehenden Straferkenntnisse kommt erst nach deren rechtswirksamen (die Beifügung einer Übersetzung voraussetzenden) Zustellung an den Beschwerdeführer in Betracht.

  • § 11 Abs 1 ZustG
  • ZVG-Slg 2018/66
  • LVwG NÖ, 08.03.2018, LVwG-S-129/001-2017LVwG-S-130/001-2017LVwG-S-131/001-2017
  • Art 5 EU-RHÜ
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Art 3 EU-RHÜ

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