Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!




Heft 10, Oktober 2013, Band 135
Bedeutung einer einvernehmlichen Grenzfestlegung für das Eigentum an Grund und Grenzeinrichtung
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 135
- Rechtsprechung, 2579 Wörter
- Seiten 652-654
- https://doi.org/10.33196/jbl201310065201
30,00 €
inkl MwStDie außergerichtliche Festlegung eines strittigen Grenzverlaufs ist als privatrechtlicher Vergleich zu qualifizieren. Die vergleichsweise vorgenommene Festlegung der Grenze in einer Grenzverhandlung gemäß § 25 VermG hat unmittelbare Bedeutung für die Eigentumsverhältnisse.
Der Begriff der Grenzeinrichtung (Scheidewand) umfasst Einrichtungen, die sich im Grenzbereich „zwischen zwei Grundstücken“ befinden, das heißt, jeweils zum Teil auf beiden Grundstücken. Ist die Scheidewand unzweifelhaft zur Gänze auf der Liegenschaft nur eines Nachbarn errichtet, dann folgt dessen Alleineigentum aus der Eigentümeridentität, ohne dass es einer Vermutung nach § 854 oder § 857 ABGB bedarf. Im Übrigen besteht auch kein gesetzliches Recht, auf dem Grund des Nachbarn ganz oder teilweise einen Zaun oder eine Grenzmauer zu errichten.
Nachbarn können gemeinschaftliches Eigentum an Grundstücksstreifen und Grenzeinrichtungen vereinbaren.
- § 854 ABGB
- § 1380 ABGB
- Öffentliches Recht
- § 914 ABGB
- BG Mödling, 09.05.2012, 14 C 997/11m
- JBL 2013, 652
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 857 ABGB
- Allgemeines Privatrecht
- OGH, 23.05.2013, 7 Ob 27/13s
- Zivilverfahrensrecht
- LG Wiener Neustadt, 20.11.2012, 18 R 175/12g
- § 25 VermG
- Arbeitsrecht
- § 850 ABGB
Weitere Artikel aus diesem Heft
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €
30,00 €