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Wolff, Marina

Bedingte Entlassung aus einer teilbedingten Freiheitsstrafe

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Die gegenständliche Entscheidung trifft richtungsweisende Aussagen zu den spezialpräventiven Erfordernissen der bedingten Entlassung aus einer teilbedingten Freiheitsstrafe. Allein die mangelnde Aussicht auf einen Arbeitsplatz stellt keinen ausreichenden Grund für die Annahme eines erhöhten Rückfallrisikos dar. Besteht ein „zumindest gewisser sozialer Empfangsraum“, darf die bedingte Entlassung – auch aus einer teilbedingt verhängten – Freiheitstrafe nicht abgelehnt werden.

  • Wolff, Marina
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • OLG Wien, 04.10.2021, 20 Bs 265/21y
  • LGSt Wien, 13.09.2021, 183 BE 115/21a
  • § 46 StGB
  • JST-Slg 2022/41

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