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Bedingte Entlassung; Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots

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Bei jeder bedingten Entlassung ist an Hand des Gleichwertigkeitskorrektivs nach § 46 StGB die Prognose anzustellen, ob die bedingte Entlassung unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gem §§ 50 bis 52 StGB schon von gleich tatabhaltender Wirkung ist wie der weitere Vollzug. Humanitäre Aspekte wie (nicht näher konkretisierte) schwierige Verhältnisse in der Familie oder der behauptete angegriffene Gesundheitszustand der Mutter erfordern per se keine Neubewertung spezialpräventiver Erfordernisse iS des § 46 StGB.

Da eine Verweigerung der Maßnahme nach § 133a StVG aus rein spezialpräventiven Überlegungen – generalpräventive Erwägungen sind mit Blick auf die verbüßte Dauer der Haft nicht mehr anzustellen – an der ratio legis scheitert, soll doch dem spezialpräventiven Vollzugszweck, gerade auch durch die Ausreise des Verurteilten aus dem Bundesgebiet, verbunden mit der Androhung des sofortigen Strafvollzugs für den Fall der Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung oder seiner neuerlichen Einreise nach Österreich während des aufrechten Aufenthaltsverbots, nachhaltig Rechnung getragen werden.

  • JST-Slg 2014/18
  • § 46 Abs 1 StGB
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • OLG Graz, 14.05.2014, 8 Bs 147/14z8 Bs 148/14x
  • § 133a StVG
  • § 152 Abs 1 Z 1 StVG

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