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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 6, Dezember 2014, Band 13

Karl, Miriam

Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums; Ermessensspielraum der Behörden

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RL 2004/114/EG über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst

Art 12 der RL 2004/114/EG ist dahin auszulegen, dass der betreffende Mitgliedstaat dazu verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen, der sich für mehr als drei Monate zu Studienzwecken in seinem Hoheitsgebiet aufhalten möchte, in sein Hoheitsgebiet zuzulassen, wenn dieser Drittstaatsangehörige die in den Art 6 und 7 dieser Richtlinie abschließend aufgezählten Zulassungsbedingungen erfüllt und der Mitgliedstaat in seinem Fall keinen der in dieser Richtlinie ausdrücklich genannten Gründe geltend macht, die die Versagung eines Aufenthaltstitels rechtfertigen.

  • Karl, Miriam
  • ZFHR-Slg 2014/22
  • Öffentliches Recht
  • EuGH, 10.09.2014, C-491/13
  • Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums
  • Ermessensspielraum der Behörden
  • Art 12 RL 2004/114/EG

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