Bedungener Gebrauch eines Mieters ist durch die Anbringung der Aufschrift „GAY“ durch die Mehrzahl der Mitbewohner des Hauses an den Fenstern der von ihnen genutzten Objekte nicht beeinträchtigt
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 31
- Rechtsprechung, 838 Wörter
- Seiten 66 -67
- https://doi.org/10.33196/wobl201802006601
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Brachte zwar die Mehrzahl der Mitbewohner des Hauses an den Fenstern der von ihnen genutzten Objekte die Aufschrift „GAY“ an, zudem jedoch gleichzeitig den Hinweis, dass die Aufkleber für Minderheitsrechte und gegen Diskriminierung von Minderheiten und eine pluralistische Gesellschaft stünden und dass sich im betreffenden Haus kein Prostitutionslokal befinde, wird bereits objektiv nicht der Eindruck eines (homosexuellen) Bordellbetriebs erweckt. Ein anderer Mieter ist dadruch im bedungenen Gebrauch seines Bestandobjekts nicht gestört.
- § 1096 ABGB
- WOBL-Slg 2018/25
- Miet- und Wohnrecht
- LGZ Wien, 39 R 96/16f
- OGH, 26.04.2017, 7 Ob 56/17m, Zurückweisung der Revision
- BG Innere Stadt Wien, 44 C 308/14t
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