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Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit eines Neuwagens kein geringfügiger Mangel

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Bei Kauf eines Neuwagens (Mittelklassefahrzeug) darf der Übernehmer – als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft – Spursicherheit ohne das Auftreten deutlich spürbarer (wenn auch durch beide Hände am Lenkrad beherrschbarer) Seitenkräfte im Fall plötzlicher erheblicher Beschleunigung erwarten. Ein entsprechender Mangel, der in bestimmten – nicht geradezu unwahrscheinlichen – Situationen die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt, ist als nicht geringfügige Vertragsverletzung zu qualifizieren.

  • § 923 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2016, 451
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 30.03.2016, 4 Ob 198/15v
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Innsbruck, 20.08.2015, 1 R 100/15p
  • § 932 Abs 4 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • LG Innsbruck, 29.04.2015, 15 Cg 21/14m
  • § 922 ABGB

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