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Beeinträchtigung eines grundbücherlichen Gehrechts verletzt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht

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Im Baubewilligungsverfahren für eine Stütz- und Futtermauer gem § 2 Abs 1 Z 7a BauPolG haben Nachbarn gem § 7a Z 5 BauPolG ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Vermeidung von erheblich nachteiligen Wirkungen auf ihr Grundstück iSd § 42 BauTG.

Die Beschwerdeführer wendeten weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde erheblich nachteilige Wirkungen durch die Stützmauer ein.

Die vorgebrachte Beeinträchtigung ihres grundbücherlich eingetragenen Gehrechtes auf dem Baugrundstück der mitbeteiligten Parteien stellt aber kein im Baubewilligungsverfahren nach § 2 Abs 1 Z 7a BauPolG zu berücksichtigendes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar (vgl VwGH 16.9.2009, 2008/05/0026 mwN zur gleich gelagerten oberösterreichischen Rechtslage).

  • § 42 BauTG (Sbg)
  • § 2 Abs 1 Z 7a BauPolG Slbg
  • § 7a Z 5 BauPolG Slbg
  • ZVG-Slg 2018/76
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • LVwG Salzburg, 16.05.2018, 405-3/367/1/4-2018

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