Beendigung der Abfalleigenschaft durch Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen?
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 135
- Rechtsprechung, 2557 Wörter
- Seiten 200 -202
- https://doi.org/10.33196/jbl201303020001
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Zur Beendigung der Abfalleigenschaft reicht es noch nicht, dass die Altstoffe die in § 5 Abs 1 AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Altstoffe bzw die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit in zulässiger Art und Weise „verwendet“ werden. Die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitäten führt somit nicht das Abfallende dieser Baurestmassen herbei. Daran hat auch die AWG-Novelle 2010 nichts geändert.
Der Tatbestand des § 5 Z 10 Oö NSchG 2001 zielt darauf ab, das Ablagern und Lagern von Abfall im Grünland einem naturschutzrechtlichen Ordnungsregime zu unterwerfen; dies bedeutet, dass dieser Bewilligungstatbestand bei Vorgängen, die einem anderen Zweck (als dem Ablagern oder Lagern von Abfall) dienen, nur dann zum Tragen kommt, wenn die Ausführung des Vorhabens Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Güter nach sich ziehen kann, wie sie mit der Ablagerung oder Lagerung von Abfall typischerweise verbunden sein können, mit anderen Worten, wenn wegen der Beschaffenheit des unter Verwendung von Abfall hergestellten Materials oder der Art seiner Verwendung eine Schädigung des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, eine Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft oder eine Störung des Landschaftsbildes iS des § 1 Abs 4 Oö NSchG 2001 zu erwarten ist.
- Öffentliches Recht
- VwGH, 27.11.2012, 2012/10/0086
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