


Beendigung der Gehaltsexekution aus Sicht des Verjährungsrechts
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 147
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1282 Wörter, Seiten 116-117
30,00 €
inkl MwSt




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Die Gehaltsexekution wird mit der Zustellung des Drittverbots zwar kanalisiert, ist damit aber in verjährungsrechtlicher Hinsicht nicht auch beendet. Vielmehr kann unter dem Gesichtspunkt der Verjährung von der Beendigung der Gehaltsexekution erst dann ausgegangen werden, wenn sie zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers geführt hat oder im Rahmen der laufenden Exekution keine Drittschuldnerzahlungen mehr zu erwarten sind und der betreibende Gläubiger keinen zur Fortführung dieser Exekution erforderlichen Antrag stellt und mit keinen weiteren, ohne sein Zutun erfolgenden Vollzugsschritten rechnen kann.
-
- § 294a EO idF vor BGBl I 86/2021
- OGH, 28.10.2024, 3 Ob 134/24p
- LGZ Graz, 24.04.2024, 4 R 111/23g
- BG Deutschlandsberg, 26.04.2023, 3 C 869/22v
- JBL 2025, 116
- § 1478 ABGB
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- § 1480 ABGB
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 35 EO
- § 1479 ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
Die Gehaltsexekution wird mit der Zustellung des Drittverbots zwar kanalisiert, ist damit aber in verjährungsrechtlicher Hinsicht nicht auch beendet. Vielmehr kann unter dem Gesichtspunkt der Verjährung von der Beendigung der Gehaltsexekution erst dann ausgegangen werden, wenn sie zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers geführt hat oder im Rahmen der laufenden Exekution keine Drittschuldnerzahlungen mehr zu erwarten sind und der betreibende Gläubiger keinen zur Fortführung dieser Exekution erforderlichen Antrag stellt und mit keinen weiteren, ohne sein Zutun erfolgenden Vollzugsschritten rechnen kann.
- § 294a EO idF vor BGBl I 86/2021
- OGH, 28.10.2024, 3 Ob 134/24p
- LGZ Graz, 24.04.2024, 4 R 111/23g
- BG Deutschlandsberg, 26.04.2023, 3 C 869/22v
- JBL 2025, 116
- § 1478 ABGB
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- § 1480 ABGB
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 35 EO
- § 1479 ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht