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Beendigung von Mietverhältnissen mit unzulässigen Befristungen nach der WRN 2006

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Auch nach der WRN 2006 ist allgemein anerkannt, dass eine unwirksame Befristungsvereinbarung nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses führt, die Vertragsparteien aber insofern an ihre Abrede gebunden sind, als dass eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer ausgeschlossen ist.

Der Grundgedanke, dass auch eine fristwidrige Kündigung des Mieters das Mietverhältnis zum frühestmöglichen Zeitpunkt beendet, ist verallgemeinerungsfähig. Eine analoge Anwendung des § 33 Abs 1 MRG auf Fälle, in denen der Mieter bei seiner Kündigungserklärung die Jahresfrist des § 29 Abs 2 MRG nicht eingehalten hat, ist schon deshalb geboten, weil auch hier der Vermieter durch die verfrühte Kündigungserklärung nicht beschwert ist und seine Interessen durch die Einhaltung der gesetzlichen vorgesehenen Mindestvertragsdauer gewahrt bleiben.

  • BG Bludenz, 30.04.2021, 3 C 368/20t
  • § 29 Abs 1 MRG
  • Öffentliches Recht
  • § 29 Abs 3 MRG
  • LG Feldkirch, 02.11.2021, 3 R 292/21w
  • OGH, 30.08.2022, 8 Ob 79/22h
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 33 Abs 1 MRG
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 29 Abs 2 MRG
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • JBL 2022, 750

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