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Befähigungsnachweis für Baumeistertätigkeiten

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Soweit es um die Befähigung des Baumeisters für Tätigkeiten gem § 99 Abs 1 Z 1 und Z 2 geht, kann die Befähigung gem § 99 Abs 3 GewO 1994 ausschließlich im Wege eines Befähigungsnachweises gem § 18 Abs 1 und somit nicht im Rahmen der Feststellung der individuellen Befähigung gem § 19 GewO 1994 erbracht werden (§ 99 Abs 3 ist somit die lex specialis gegenüber § 19 GewO 1994). Daher ist es unerheblich, ob ein Schreiben der Wirtschaftskammer (das zweifellos kein Zeugnis iSd Baumeister-Verordnung darstellt, weil die Landesinnung in diesem Schreiben lediglich „keine Einwände“ gegen die Bestellung des Revisionswerbers zum Geschäftsführer erhoben hat) einem Zeugnis gleichkommt.

Die Erläuterungen zu § 99 Abs 3 GewO führen aus, dass „die Ablegung einer Befähigungsprüfung für den Zugang zum Baumeistergewerbe unerlässlich“ sei, soweit es sich nicht bloß um ausführende Baumeistertätigkeiten handle. Daher besteht für die Planung, Berechnung und Leitung das „absolute gesetzliche Verbot“, das Vorliegen der individuellen Befähigung hiefür gem § 19 GewO 1994 festzustellen.

  • § 99 Abs 1 GewO
  • VwGH, 21.01.2014, 2013/04/0180
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2014/105
  • § 19 GewO

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