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wohnrechtliche blätter

Heft 3, März 2018, Band 31

Klicka, Thomas

Befahren eines im Dienstbarkeitsvertrag als „Radweg“ zur Verfügung gestellten Wegs mit „Segways“ ist keine unzulässige Erweiterung der eingeräumten Servitut

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Um unbillige Ergebnisse zu vermeiden, ist der Umfang des Servitutsrechts durchaus dynamisch auszulegen. Dementsprechend ist eine Anpassung der Benützungsart durch den Servitutsberechtigten an die fortschreitende technische Entwicklung grundsätzlich zulässig. Während „Segways“ im Zeitpunkt des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages noch unbekannt waren, besteht mittlerweile doch ein Bedürfnis der Öffentlichkeit, solche Fahrzeuge auf öffentlichen Wegen zu nutzen.

Dienstbarkeitsrechte sind so auszulegen, dass dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet wird, weshalb eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit nur dann anzunehmen ist, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird. Die Art der Ausübung findet dementsprechend ihre Grenzen in einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Eigentümers des dienenden Grundstücks.

Es ist nicht erkennbar, dass „Segway“-Fahrten im Vergleich zur bloßen Nutzung mit konventionellen Fahrrädern für den Servitutsbelasteten mit einer Mehrbelastung verbunden wären, zumal den Servitutsberechtigten die Instandhaltungspflicht für den Weg trifft. Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die Benützung des Radwegs mittels „Segways“ keine unzulässige Erweiterung der Servitut darstellt, ist somit vertretbar.

  • Klicka, Thomas
  • § 484 ABGB
  • OLG Linz, 6 R 70/16f
  • LG Salzburg, 1 Cg 115/15a
  • OGH, 20.12.2016, 4 Ob 189/16x, Zurückweisung der Revision
  • WOBL-Slg 2018/36
  • Miet- und Wohnrecht

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