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Müllner, Josef

Befangenheit des Amtssachverständigen

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Ist ein Sachverständiger als wasserwirtschaftliches Planungsorgan Partei eines Verfahrens, ist es nicht zulässig, dass er im selben Verfahren – wenn auch vor dem VwG – als Amtssachverständiger auftritt. Das würde selbst dann gelten, wenn im Verfahren vor dem LVwG ein anderer Referent die Funktion als wasserwirtschaftliches Planungsorgan wahrnehmen könnte, da ein solcher Vorgang einen sonstigen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs 1 Z 3 AVG darstellte, der geeignet wäre, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.

  • Müllner, Josef
  • WBl-Slg 2017/215
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 7 Abs 1 AVG
  • § 55 Abs 2 WRG
  • VwGH, 30.05.2017, Ra 2016/07/0099
  • § 55 Abs 5 WRG

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