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Beförderer nach dem Gefahrengutbeförderungsgesetz

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Gemäß § 3 Z 7 GGBG ist Beförderer das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt. Als Beförderer ist jedenfalls anzusehen, wer sich vertraglich zur Beförderung des Gefahrgutes verpflichtet hat und damit handelsrechtlich als Frachtführer (§ 425 UGB) zu beurteilen ist. Der Frachtführer schuldet die Verbringung der Sache an einen anderen Ort und verfügt auf Grund dieser Rechtsposition auch über die Möglichkeit, hinsichtlich der näheren Bedingungen des von ihm durchzuführenden Beförderungsvorgangs so zu disponieren, dass dabei die den Beförderer nach dem GGBG treffenden Pflichten erfüllt werden können. Soweit die Beförderung nicht auf Grund eines Beförderungsvertrages erfolgt, ist als Beförderer im Sinne des § 3 Z 7 GGBG anzusehen, wer die Beförderung – ohne Vertrag – durchführt.

Allein aus der Tatsache, dass der Auftraggeber einer Fahrt festlegt, welches Ziel eine bestimmte Ladung haben soll, kann noch nicht darauf geschlossen werden, ob die Fahrt vom Beauftragten als Frachtführer durchgeführt wird oder ob dem Auftraggeber nur das Fahrzeug samt Lenker zur beliebigen Verwendung zur Verfügung gestellt worden ist. Der Frage, ob der Lenker seine Route selbst einteilt (oder ihm diese vom Auftraggeber vorgegeben wird) bzw wer die Haftung für Beschädigungen bei dieser Fahrt trägt, kommt hierbei durchaus Bedeutung zu, wobei letztlich nur eine Gesamtbetrachtung des Vertragsverhältnisses die Beurteilung zulässt, welcher Art die Vertragsbeziehung im Einzelnen gewesen ist. Maßgeblich ist dabei auch, ob und welche Weisungen dem Lenker erteilt werden können und wie die Durchführung der Transporte abgesprochen wurde.

  • VwGH, 19.04.2012, 2010/03/0108
  • § 3 Z 7 GGBG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2013/20

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