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Befreiung vom Erlag einer Prozesskostensicherheit bei Anwendbarkeit des HGÜ im Verhältnis zum Vereinigten Königreich („Post-Brexit“)

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 144
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1352 Wörter, Seiten 607-608

30,00 €

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Mit dem Inkrafttreten der internationalen und konkreten Verpflichtung gemäß HGÜ, eine (Kosten-)Entscheidung des Urteilsstaats zu vollstrecken, kommt Vollstreckungsstaaten und ihren Gerichten kein Ermessen zu, ob sie grundsätzlich vollstrecken wollen oder nicht. Schon aufgrund und nach den Vorgaben des HGÜ ist ein Urteil (einschließlich Kostenzuspruch) im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers zu vollstrecken, sodass dieser nach § 57 Abs 2 Z 1a ZPO vom Erlag einer Prozesskostensicherheit befreit ist.

Ist ein Kläger von der Verpflichtung zum Erlag einer Prozesskostensicherheit befreit, dann besteht keine Rechtsgrundlage für eine Auferlegung wegen behaupteter rechtsmissbräuchlicher Klagsführung.

  • OLG Wien, 23.12.2021, 3 R 112/21v
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Art 8 HGÜ
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 29.03.2022, 4 Ob 30/22y
  • HG Wien, 15.10.2021, 31 Cg 69/21p
  • § 57 ZPO
  • Arbeitsrecht
  • JBL 2022, 607

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