Befriedigungsanspruch des Opfers nach § 373b StPO bei Vorliegen eines vollstreckbaren Vergleichs
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 146
- Rechtsprechung, 3969 Wörter
- Seiten 462 -466
- https://doi.org/10.33196/jbl202407046201
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Der Anspruch nach § 373b StPO besteht nicht nur bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, sondern auch dann, wenn sich der Verurteilte oder (im selbständigen Verfallverfahren) ein Haftungsbeteiligter in vollstreckbarer Form, also insbesondere mit gerichtlichem Vergleich (hier: prätorischer Vergleich), zum Ersatz der Folgen jener Straftat verpflichtet hat, deretwegen auf Verfall erkannt wurde.
Der Begriff Vermögenswerte in § 20 StGB umfasst alle wirtschaftlichen Vorteile, die einer Bewertung zugänglich sind. Neben körperlichen Sachen, wie die Geld- oder Schmuckbeute, sind auch Forderungen (Bankguthaben) und sonstige wirtschaftliche Werte erfasst.
Zivilrechtliche Ansprüche sind ausschließlich vom Ausschlussgrund des § 20a Abs 2 Z 2 StGB erfasst. Sie hindern einen Verfall daher nur dann, wenn und soweit der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat. Daher steht ein Zuspruch an den Privatbeteiligten der gleichzeitigen Anordnung des Verfalls nicht entgegen. Ebenso wenig reicht es für das Unterbleiben des Verfalls, wenn sich der Angeklagte in vollstreckbarer Form zur Befriedigung der zivilrechtlichen Ansprüche aus den Taten verpflichtet hat. Eine zivilrechtliche Verurteilung, ein Vergleich iS des § 1 Z 5 EO oder ein vollstreckbarer Notariatsakt iS des § 1 Z 17 EO schließen den Verfall daher nicht aus.
- § 20 StGB
- § 1 AHG
- OLG Wien, 21.03.2023, 14 R 165/22w
- JBL 2024, 462
- LGZ Wien, 05.06.2022, 33 Cg 7/22x
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 05.03.2024, 1 Ob 101/23v
- § 373b StPO
- Arbeitsrecht
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