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wohnrechtliche blätter

Heft 6, Juni 2018, Band 31

Begehren auf Kostenbevorschussung für in Zukunft beabsichtigte Instandsetzungsarbeiten ist kein Entschädigungsanspruch iSd § 8 Abs 3 MRG; Zurückweisung des Antrages bei Beharren auf unzulässigem außerstreitigen Rechtsweg

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Der Entschädigungsanspruch nach § 8 Abs 3 MRG ist als rechtswidrigkeits- und verschuldensunabhängige Eingriffshaftung konzipiert und kommt auch dann in Betracht, wenn Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses wesentliche Beeinträchtigungen der Rechte des Mieters verursachen. Ein Begehren nach Kostenbevorschussung für vom Mieter erst in der Zukunft beabsichtigte Instandsetzungsarbeiten ist nicht einmal im weitesten Sinn als von § 8 Abs 3 MRG umfasster Entschädigungsanspruch für zu duldende Beeinträchtigungen anzusehen, sodass das wohnrechtliche Außerstreitverfahren für die Erledigung eines derartigen Anspruchs nicht zur Verfügung steht.

Wenn der Antragssteller die Zulässigkeit des mietrechtlichen Verfahrens nach § 37 Abs 1 MRG bzw § 22 Abs 1 WGG nie bezweifelt, sondern ausdrücklich daran festhält, ist aufgrund des Beharrens auf die gewählte Verfahrensart bei Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs ein Eventualantrag nicht in eine Klage umzudeuten, sondern zurückzuweisen.

  • § 8 MRG
  • § 20 WGG
  • WOBL-Slg 2018/67
  • § 37 MRG
  • LGZ Wien, 39 R 11/17g
  • BG Favoriten, GZ 9 Msch 12/16i
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 22 WGG
  • OGH, 29.08.2017, 5 Ob 121/17f

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