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Beginn der Freiheitsersitzung durch „Widersetzungsverhalten“ eines erbantrittserklärten Erbanwärters vor Rechtskraft der Einantwortung

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Das Recht, die Verlassenschaft zu verwalten und zu vertreten (§ 810 ABGB), umfasst auch die Befugnis, sich der Ausübung einer Servitut im Namen und zugunsten der Verlassenschaft zu widersetzen, weil die Verlassenschaft als eigenständige juristische Person anderenfalls keine Möglichkeit hätte, in den Genuss der kurzen Verjährungsfrist des § 1488 ABGB zu kommen.

Die „Widersetzungshandlung“ gemäß § 1488 ABGB als „faktische Maßnahme“ ist nicht Sachverfügung iS des § 828 ABGB.

  • OGH, 16.05.2018, 2 Ob 158/17z
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2018, 787
  • § 828 ABGB
  • OLG Wien, 23.06.2017, 14 R 37/17i
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Korneuburg, 13.02.2017, 6 Cg 42/16f-12, [idF des Berichtigungsbeschlusses vom 17.02.2017]
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 810 ABGB
  • § 1488 ABGB
  • Arbeitsrecht

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