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Beginn der Verjährung bei Schädigung durch den (ehemaligen) WE-Verwalter
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 28
- Rechtsprechung, 1452 Wörter
- Seiten 108-110
- https://doi.org/10.33196/wobl201504010801
30,00 €
inkl MwStBei einer juristischen Person ist in Bezug auf die für den Beginn der Verjährungsfrist ausschlaggebende Kenntnis iSd § 1489 Satz 1 ABGB auf den Kenntnisstand der zur Vertretung in dem betreffenden Bereich nach außen berufenen Organmitglieder von dem maßgeblichen anspruchsbegründeten Sachverhalt abzustellen.
Das Wissen des schädigenden Vertreters (um die Schädigung) ist dem geschädigten Vertretenen jedoch nicht zuzurechnen. Im Verhältnis zum schädigenden Vertreter ist gem § 18 Abs 3 Z 1 lit b WEG 2002 die Mehrheit der Wohnungseigentümer vertretungsbefugt, weshalb nur deren Kenntnisstand von Bedeutung sein kann.
Ab Bestellung eines neuen Verwalters kommt § 18 Abs 3 Z 1 lit b WEG 2002 nicht mehr zum Tragen, weil die Verwalterstellung des schädigenden (ehemaligen) Vertreters beendet ist, sodass ab diesem Zeitpunkt der Kenntnisstand des („neuen“) Verwalters entscheidend ist.
Wurde in einem MSch-Antrag von zwei Wohnungseigentümern der Vorwurf einer unrichtigen Abrechnung erhoben, stellt das Abwarten auf den Ausgang des Verfahrens keine Verletzung der jeden Geschädigten treffenden Erkundungsobliegenheit dar.
- OGH, 18.12.2014, 3 Ob 165/14g, Zurückweisung der Revision
- Handelsgericht Wien, 54 Cg 48/13g
- OLG Wien, 1 R 36/14t
- § 18 Abs 3 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- § 1489 ABGB
- WOBL-Slg 2015/44
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