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Beginn der Verjährung einer Forderung nach § 1168 Abs 1 ABGB bei objektiver Möglichkeit zur Mitteilung nach § 27a KSchG / Rechnen mit Judikaturänderung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 147
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2044 Wörter, Seiten 46-48

30,00 €

inkl MwSt

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Artikel Beginn der Verjährung einer Forderung nach § 1168 Abs 1 ABGB bei objektiver Möglichkeit zur Mitteilung nach § 27a KSchG / Rechnen mit Judikaturänderung in den Warenkorb legen

Die Verjährung einer Forderung nach § 1168 Abs 1 ABGB beginnt bei Anwendbarkeit des § 27a KSchG zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Werkunternehmer eine entsprechende Mitteilung objektiv möglich war.

Der Umstand allein, dass eine Rechtsauffassung zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 27a KSchG auf eine oberstgerichtliche Entscheidung gestützt werden kann, ist für den Beginn der Verjährungsfrist nicht von Relevanz. Ein Vertrauensschutz in das Fortbestehen einer bisherigen Rsp ist nicht gegeben. Das Gesetz verbietet nur die Rückwirkung von Gesetzen, nicht jedoch die von Entscheidungen. Änderungen der Judikatur erfassen daher auch davor verwirklichte Sachverhalte. Für zivilgerichtliche Erkenntnisse gilt kein Rückwirkungsverbot. Da das Postulat nach einer „richtigen“ Rsp dem Schutz des Vertrauens des Rechtsanwenders vorgeht, muss mit einer Judikaturänderung gerechnet werden.

  • OGH, 23.10.2024, 9 Ob 77/23y
  • OLG Wien, 02.11.2023, 3 R 116/23k
  • LGZ Wien, 17.07.2023, 62 Cg 79/22a
  • JBL 2025, 46
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
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  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1168 Abs 1 ABGB
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  • § 27a KSchG
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