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wohnrechtliche blätter

Heft 10, Oktober 2017, Band 30

Madl, Raimund

Beginn der Verjährung für die Geltendmachung eines Verdienstausfalls nach § 8 Abs 3 MRG

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Ein Verdienstausfall, der dem Geschäftsraummieter durch Eingriffe des Vermieters in das Benützungsrecht aufgrund von Arbeiten nach § 8 Abs 2 MRG entsteht, kann im Rahmen des § 8 Abs 3 MRG geltend gemacht werden. Der Ersatzanspruch des Mieters nach § 8 Abs 3 MRG unterliegt der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren. Ein Schaden, der aus der laufenden Beeinträchtigung des Benützungsrechts des Bestandnehmers iSd § 8 Abs 3 MRG resultiert, ist als fortgesetzte Schädigung zu qualifizieren, für die die Verjährung jeweils (täglich) neu zu laufen beginnt.

  • Madl, Raimund
  • BG Innere Stadt Wien, 56 Msch 28/14f
  • § 8 MRG
  • OGH, 01.03.2017, 5 Ob 206/16d
  • WOBL-Slg 2017/96
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1489 ABGB
  • LGZ Wien, 38 R 355/15k

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