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Beginn der Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche; vorausgesetzte Eigenschaften eines Werkes
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 16
- Rechtsprechung, 440 Wörter
- Seiten 41-42
- https://doi.org/10.33196/bbl201301004101
20,00 €
inkl MwStSetzt die Kenntnis des Kausalzusammenhangs Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist für den Laien regelmäßig erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat. Liegt ein gemischter Vertrag zwischen Liegenschaftskaufvertrag und Bauwerkvertrag vor, ist für die Beurteilung der Leistungspflichten Werkvertragsrecht anzuwenden. Für die – mangels Vereinbarung – maßgeblichen Eigenschaften eines Werks nach der Verkehrsauffassung, sind die anerkannten Regeln der Technik des jeweiligen Fachs nach dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Stand maßgebend.
- § 923 ABGB
- § 924 ABGB
- Beginn der Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche
- § 1165 ABGB
- § 1166 ABGB
- § 1489 ABGB
- BBL-Slg 2013/35
- OGH, 19.09.2012, 3 Ob 143/12v
- Baurecht
- vorausgesetzte Eigenschaften eines Werkes
- § 1167 ABGB
- § 922 ABGB
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