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Beginn des Fristenlaufs für die Erhebung eines Mietzinsüberprüfungsantrags

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Die in § 16 Abs 8 MRG vorgesehene Frist für die Erhebung eines Mietzinsüberprüfungsantrags beginnt nicht mit dem Zeitpunkt der Übergabe des Bestandobjekts, sondern mit jenem des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung.

  • OGH, 14.06.2016, 5 Ob 90/16w – Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • § 16 Abs 8 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2016/119
  • LGZ Wien, 40 R 149/15f

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