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Ratka, Thomas

Beglaubigung der Unterschrift eines Firmenbuchgesuchs durch einen in der Tschechischen Republik niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt

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Mit der „öffentlich beglaubigten Form“ des § 11 Abs 1 UGB ist die Beglaubigung durch Gericht oder Notar, nicht aber durch einen Rechtsanwalt gemeint. Beide zulässigen Beglaubigungsformen sind gleichwertig.

Es kann die öffentliche Beglaubigung grundsätzlich auch durch ausländische Behörden und Urkundspersonen vorgenommen werden. Voraussetzung hiefür ist im Allgemeinen die Gleichwertigkeit der Auslandsbeglaubigung, die an der Stellung der Urkundsperson zu messen ist. Dabei wird jedoch kein so strenger Maßstab angelegt wie bei Auslandsbeurkundungen von Rechtsgeschäften oder Gesellschafterbeschlüssen, zumal bei der bloßen Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften keine inhaltliche Belehrungspflicht besteht.

Die Beglaubigung eines Firmenbuchgesuchs durch einen in der Tschechischen Republik niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt entspricht dem Formgebot nicht.

  • Ratka, Thomas
  • Art 1 Abs 1 RL 77/249/EWG
  • OLG Linz, 25.03.2019, 6 R 166/18a
  • JBL 2020, 461
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 29.08.2019, 6 Ob 92/19a
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • LG Linz, 29.11.2018, 13 Fr 2432/18d
  • Allgemeines Privatrecht
  • Haager Beglaubigungsabkommen
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 11 Abs 1 UGB
  • Arbeitsrecht

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