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wohnrechtliche blätter

Heft 9, September 2017, Band 30

Beglaubigung einer inländischen Grundbuchsurkunde durch einen deutschen Honorargeneralkonsul

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Die Tätigkeiten eines deutschen Konsularbeamten im Zusammenhang mit der Beglaubigung von Urkunden, die in Österreich errichtet wurden, müssen in irgendeiner Weise einen Bezug zu deutschen Interessen haben, um in Ausübung dieses Amtes zu erfolgen. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn die Errichtung der Urkunde im Ausland (Österreich) mit dem Ziel der Verwendung im Rechtsverkehr des Entsendestaats (Deutschland) erfolgte. Trifft dies zu, liegt auch der geforderte Bezug zu deutschen Interessen vor und die von einem Konsularbeamten unter Berufung auf § 10 Abs 1 deutsches Konsulargesetz vorgenommene Beglaubigung wird dann bei Verwendung im innerstaatlichen (deutschen) Rechtsverkehr der eines (deutschen) Notars gleichzuhalten sein.

Die Beglaubigung von Unterschriften auf der von österr Staatsbürgern im (österr) Inland errichteten und zur ausschließlichen Verwendung im (österr) Inland bestimmten Privaturkunde ohne jeden deutschen Interessenbezug wird hingegen materiell nicht in Ausübung des konsularischen Amtes vorgenommen. In einem solchen Fall kann das aus § 31 Abs 1 GBG folgende Erfordernis der Unterschriftenbeglaubigung durch einen österr Notar (ein österr Gericht) nicht im Wege des § 10 deutsches Konsulargesetz iVm Art 4 des zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland geltenden Beglaubigungsvertrags umgangen werden.

  • LG Innsbruck, 54 R 63/16k
  • § 31 GBG
  • WOBL-Slg 2017/93
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Innsbruck, GZ 5684/2016
  • OGH, 22.11.2016, 5 Ob 120/16g

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