


Beglaubigungsvermerk auf der von einer juristischen Person erteilten Vollmacht zum Abschluss eines Liegenschaftskaufvertrags muss das Geburtsdatum der vertretungsbefugten Organe der Machtgeberin enthalten
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 29
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1761 Wörter, Seiten 440-441
30,00 €
inkl MwSt




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Über die notwendige Form der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunden entscheidet das Registerrecht, also das Recht am Registerort. Die für die Einverleibung in das inländische Grundbuch erforderlichen Urkunden müssen daher immer den besonderen Vorschriften des österreichischen Rechts genügen, auch wenn sie im Ausland errichtet wurden.
Zu den Urkunden iSd § 27 GBG zählen alle Urkunden, auf die sich eine beantragte Grundbucheintragung stützt. Verfügungsvollmachten gehören zu den Eintragungsgrundlagen; auch für diese gelten daher die Erfordernisse des § 27 Abs 2 GBG. Im Fall der Vollmachtserteilung durch eine juristische Person sind die Organe der Machtgeberin in diesem Sinn am Rechtsgeschäft beteiligte natürliche Personen. Der Beglaubigungsvermerk auf der von der juristischen Person erteilten Vollmacht zum Abschluss eines Liegenschaftskaufvertrags muss daher das Geburtsdatum der vertretungsbefugten Organe der Machtgeberin enthalten.
-
- Bittner, Ludwig
-
- § 31 IPRG
- § 85 Abs 3 GBG
- § 31 GBG
- WOBL-Slg 2016/144
- BG Donaustadt, TZ 3208/2015
- § 32 GBG
- OGH, 14.06.2016, 5 Ob 261/15s
- Miet- und Wohnrecht
- § 8 IPRG
- § 27 GBG
- § 26 GBG
- LGZ Wien, 47 R 271/15y
- § 35 GBG
Über die notwendige Form der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunden entscheidet das Registerrecht, also das Recht am Registerort. Die für die Einverleibung in das inländische Grundbuch erforderlichen Urkunden müssen daher immer den besonderen Vorschriften des österreichischen Rechts genügen, auch wenn sie im Ausland errichtet wurden.
Zu den Urkunden iSd § 27 GBG zählen alle Urkunden, auf die sich eine beantragte Grundbucheintragung stützt. Verfügungsvollmachten gehören zu den Eintragungsgrundlagen; auch für diese gelten daher die Erfordernisse des § 27 Abs 2 GBG. Im Fall der Vollmachtserteilung durch eine juristische Person sind die Organe der Machtgeberin in diesem Sinn am Rechtsgeschäft beteiligte natürliche Personen. Der Beglaubigungsvermerk auf der von der juristischen Person erteilten Vollmacht zum Abschluss eines Liegenschaftskaufvertrags muss daher das Geburtsdatum der vertretungsbefugten Organe der Machtgeberin enthalten.
- Bittner, Ludwig
- § 31 IPRG
- § 85 Abs 3 GBG
- § 31 GBG
- WOBL-Slg 2016/144
- BG Donaustadt, TZ 3208/2015
- § 32 GBG
- OGH, 14.06.2016, 5 Ob 261/15s
- Miet- und Wohnrecht
- § 8 IPRG
- § 27 GBG
- § 26 GBG
- LGZ Wien, 47 R 271/15y
- § 35 GBG