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Begriff des Betriebes und allgemeiner Kündigungsschutz

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 32
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1925 Wörter, Seiten 279-280

30,00 €

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Die Sonderregelung des Betriebsbegriffes für Luftverkehrsunternehmen in § 134 Abs 3 ArbVG kommt nur zur Anwendung, wenn das Unternehmen ihren Hauptgeschäftssitz im Inland hat.

Das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber setzt sowohl nach deutschem wie nach österreichischem Recht die Existenz eines Betriebsrates voraus.

Die Anfechtung einer Kündigung durch den Arbeitnehmer gem § 107 ArbVG setzt das Vorliegen eines betriebsratspflichtigen Betriebes voraus. Die Qualität einer Arbeitsstätte als Betrieb geht nicht allein dadurch verloren, dass in einem Betrieb infolge von Personalreduktion weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden.

  • LG Korneuburg, 29.07.2016, 15 Cga 71/15f-16
  • WBl-Slg 2018/81
  • § 134 Abs 3 ArbVG
  • OGH, 18.12.2017, 9 ObA 101/17v
  • § 34 Abs 1 ArbVG
  • § 107 ArbVG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 105 Abs 2 ArbVG
  • § 105 Abs 1 ArbVG
  • OLG Wien, 30.05.2017, 8 Ra 126/16g-20

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