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Begriffe „Zelt“ und „Campieren“ im Anwendungsbereich des Salzburger Campingplatzgesetzes

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Der Begriff „Zelt“ ist im Salzburger Campingplatzgesetz (S.CampG) nicht definiert. Nach allgemeinem Verständnis besteht ein Zelt idR aus einer innen liegenden Tragkonstruktion (Gerüst aus Holz-, Bambus-, Kunststoff- oder Metallstäben) und einer darüber gelegten oder gespannten Hülle (Zelthaut). Wesentlich für ein Zelt ist eine raumbildende Wirkung der Konstruktion, die relativ leicht auf- und wieder abgebaut und mitgenommen werden kann (vgl LVwG Krnt 28.12.2016, KLVwG-2157/4/16). Ob es sich dabei um ein professionell hergestelltes im Handel erworbenes Zelt oder um eine mit einfachen Mitteln (zB aus Ästen und einer Plane) selbst hergestellte Behelfsunterkunft handelt, kommt es für die Einordnung als „Zelt“ nicht an (vgl Stock, Zelten – Biwakieren – Lagern, ZVR 2013/122, 233).

Beim „Campieren“ muss das Zelt dem Aufenthalt und Übernachten von Menschen dienen. Das Aufstellen von Zelten an öffentlichen Orten außerhalb von Campingplätzen, die nur der Lagerung von Gegenständen, nicht aber dem Aufenthalt und Übernachten dienen (Materialzelte), fällt demnach nicht unter den Begriff „Campieren“ (vgl Stock, Zelten – Biwakieren – Lagern, ZVR 2013/122, 232).

Das Campierverbot richtet sich nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 15 Abs 1 Z 12 S.CampG („Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer ... entgegen einem auf Grund des § 13 Abs 1 oder 2 erlassenen Verbot oder Gebot außerhalb von Campingplätzen campiert“) an die konkrete Person. Mehrere in einem auf einem öffentlichen Ort außerhalb eines Campingplatzes aufgestellten Zelt übernachtende Personen sind daher jeweils gesondert strafbar.

  • ZVG-Slg 2019/97
  • § 15 Abs 1 Z 12 Salzburger Campingplatzgesetz – S.CampG
  • § 15 Abs 2 Z 2 Salzburger Campingplatzgesetz – S.CampG
  • LVwG Salzburg, 18.06.2019, 405-3/509/1/12-2019
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 2 Z 1 Salzburger Campingplatzgesetz – S.CampG
  • § 13 Abs 2 Salzburger Campingplatzgesetz – S.CampG

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