Begründete Einwendungen als Partei in einem Nichtigerklärungsverfahren nach § 20 WVRG 2014 unterliegen keiner Eingabengebühr nach der BuLVwG-EGebV
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 24
- Judikatur, 3018 Wörter
- Seiten 87 -92
- https://doi.org/10.33196/rpa202402008701
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Die in § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 lit b GebG enthaltene Verordnungsermächtigung des Finanzministers, Pauschalgebühren für Eingaben an die Verwaltungsgerichte festzulegen, ist zwar nicht auf bestimmte Anbringen beschränkt, doch wurden mit der BuLVwG-EGebV lediglich bestimmte Anbringen als gebührenpflichtig erklärt. Die Gebührenpflicht nach dieser Verordnung ist daher auf die in § 1 Abs 1 BuLVwG-EGebV genannten Eingaben eingeschränkt.
Dem Urkundenprinzip entsprechend kommt es daher auf den Inhalt der Eingabe an das Verwaltungsgericht an, ob ein gebührenpflichtiges Anbringen im Sinne des § 1 Abs 1 BuLVwG-EGebV vorliegt. Da es sich lediglich um Einwendungen als Partei in einem Nichtigerklärungsverfahren nach § 20 WVRG 2014 handelt, stellen begründete Einwendungen gemäß § 22 Abs 3 WVRG 2014 weder eine Beschwerde noch ein sonstiges im § 1 Abs 1 BuLVwG-EGebV genanntes Anbringen dar, weshalb sie auch keiner Pauschalgebühr nach der BuLVwG-EGebV unterliegen.
In § 1 Abs 1 der neuen VwG-EGebV idF BGBl II 2023/273 ist die taxative Aufzählung entfallen, sodass ab dem 1. 1. 2024 auch sonstige Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Pauschalgebühr unterliegen.
- Madl, Raimund
- § 15 Abs 1 WVRG
- § 318 Abs 2 BVergG
- § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 lit b GebG
- § 22 Abs 3 WVRG
- § 1 Abs 1 BuLVwG-EGebV idF BGBl II 2014/387
- § 340 Abs 2 BVergG
- § 1 Abs 1 VwG-EGebV idF BGBl II 2023/273
- Eingabegebühr
- Begründeten Einwendungen an das Verwaltungsgericht Wien als Vergabekontrollbehörde, Vergebührung von
- § 14 Abs 1 WVRG
- RPA 2024, 87
- Pauschalgebühr
- Vergaberecht
- BFG, 12.01.2024, RV/7105577/2018, „Vergebührung von begründeten Einwendungen“
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