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Madl, Raimund

Begründete Einwendungen als Partei in einem Nichtigerklärungsverfahren nach § 20 WVRG 2014 unterliegen keiner Eingabengebühr nach der BuLVwG-EGebV

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Die in § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 lit b GebG enthaltene Verordnungsermächtigung des Finanzministers, Pauschalgebühren für Eingaben an die Verwaltungsgerichte festzulegen, ist zwar nicht auf bestimmte Anbringen beschränkt, doch wurden mit der BuLVwG-EGebV lediglich bestimmte Anbringen als gebührenpflichtig erklärt. Die Gebührenpflicht nach dieser Verordnung ist daher auf die in § 1 Abs 1 BuLVwG-EGebV genannten Eingaben eingeschränkt.

Dem Urkundenprinzip entsprechend kommt es daher auf den Inhalt der Eingabe an das Verwaltungsgericht an, ob ein gebührenpflichtiges Anbringen im Sinne des § 1 Abs 1 BuLVwG-EGebV vorliegt. Da es sich lediglich um Einwendungen als Partei in einem Nichtigerklärungsverfahren nach § 20 WVRG 2014 handelt, stellen begründete Einwendungen gemäß § 22 Abs 3 WVRG 2014 weder eine Beschwerde noch ein sonstiges im § 1 Abs 1 BuLVwG-EGebV genanntes Anbringen dar, weshalb sie auch keiner Pauschalgebühr nach der BuLVwG-EGebV unterliegen.

In § 1 Abs 1 der neuen VwG-EGebV idF BGBl II 2023/273 ist die taxative Aufzählung entfallen, sodass ab dem 1. 1. 2024 auch sonstige Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Pauschalgebühr unterliegen.

  • Madl, Raimund
  • § 15 Abs 1 WVRG
  • § 318 Abs 2 BVergG
  • § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 lit b GebG
  • § 22 Abs 3 WVRG
  • § 1 Abs 1 BuLVwG-EGebV idF BGBl II 2014/387
  • § 340 Abs 2 BVergG
  • § 1 Abs 1 VwG-EGebV idF BGBl II 2023/273
  • Eingabegebühr
  • Begründeten Einwendungen an das Verwaltungsgericht Wien als Vergabekontrollbehörde, Vergebührung von
  • § 14 Abs 1 WVRG
  • RPA 2024, 87
  • Pauschalgebühr
  • Vergaberecht
  • BFG, 12.01.2024, RV/7105577/2018, „Vergebührung von begründeten Einwendungen“

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