Zum Hauptinhalt springen

Begründung eines Wasserleitungsrechts durch wasserrechtlichen Bescheid; Ersitzung und Erweiterung eines Wasserleitungsrechtes

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Eine kleine Dienstbarkeit gemäß § 111 Abs 4 WRG begründet keine Zwangsrechte, sondern fingiert die stillschweigende Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahme für den Fall, dass er dagegen keine Einwendungen erhoben hat. Die diesbezügliche Feststellung im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid bedarf einer eindeutigen Determinierung bei sonstiger Notwendigkeit eines eigenen Feststellungsbescheides über das Wasserleitungsrecht.

Grunddienstbarkeiten (auch ersessene) fallen gemäß § 33 oö LGuVBl infolge eines Zusammenlegungsverfahrens nur dann weg, wenn sie dadurch entbehrlich werden. Ebenso wirkt sich das Zusammenlegungsverfahren unter diesen Umständen nicht auf den Verlauf der Ersitzungszeit eines noch nicht ersessenen Rechtes aus.

In der Tieferlegung einer Wasserleitung im Zuge des Rohraustausches liegt keine unzulässige Erweiterung einer ersessenen ungemessenen Servitut des Leitungswasserrechts.

  • § 484 ABGB
  • § 111 Abs 4 WRG
  • § 1470 ABGB
  • Ersitzung und Erweiterung eines Wasserleitungsrechtes
  • § 477 ABGB
  • OGH, 18.09.2014, 1 Ob 115/14i
  • § 33 oö LGuVBl 1911/16 (Landes-Gesetz- und Verordnungsblatt)
  • BBL-Slg 2015/35
  • Baurecht
  • Begründung eines Wasserleitungsrechts durch wasserrechtlichen Bescheid

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!