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Begründung von Geschworenenurteilen

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Der gegenständliche Wahrspruch enthält alle wesentlichen Sachverhaltselemente, die zur Subsumtion erforderlich sind und das Urteil ist in diesem Sinn als begründet anzusehen. Eine Anfechtungsmöglichkeit bietet – wenn auch in eingeschränktem Umfang – § 345 Abs 1 Z 10a StPO. Die Entscheidung des EGMR 16.11.2010 Taxquet gegen Belgien, Nr 926/05 bemängelt demgegenüber das gänzliche Fehlen einer Begründung des sachverhaltsmäßig nicht hinreichend konkretisierten belgischen Urteils sowie dessen weitgehende Unanfechtbarkeit und bietet demgemäß keine Vergleichsgrundlage. In concreto besteht kein Anlass, wegen der unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EGMR Taxquet gegen Belgien ohne schlüssige Argumentation und ohne Nennung betroffener Gesetzesbestimmungen behaupteten Verfassungwidrigkeit der in der StPO nicht normierten Begründungspflicht für Geschworenenurteile einen Antrag gem Art 89 Abs 2 S 2 B-VG beim VfGH zu stellen.

  • Öffentliches Recht
  • LG Graz, 10.06.2010, 11 Hv 56/10m
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2012, 265
  • § 345 Abs 1 Z 10a StPO
  • OGH, 25.05.2011, 15 Os 162/10b
  • Arbeitsrecht

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