Begründung von zusätzlichem WE in Mischhäusern trotz Umbaumaßnahmen und Auswirkungen bei bestehenden WE-Objekten
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 32
- Rechtsprechung, 4470 Wörter
- Seiten 24 -28
- https://doi.org/10.33196/wobl201901002401
30,00 €
inkl MwSt
Die Begründung von zusätzlichem WE in Mischhäusern betreffend die verbleibenden Objekte des schlichten Miteigentums ist zulässig, auch wenn an diesen bauliche Veränderungen erfolgt sind und diese Umbaumaßnahmen bei nachträglicher WE-Begründung in das bereits bestehende WE durch Änderung der Nutzwerte eingreifen. Die Beschränkung auf die WE-Begründung an den schlichten Miteigentumsanteilen bedeutet nämlich nicht, dass die für die bestehenden WE-Objekte anlässlich der Begründung von WE noch nach dem Regime des WEG 1975 festgesetzten Nutzwerte zwingend unverändert bleiben müssen. Die bisherigen Wohnungseigentümer dürfen nur ihr Miteigentumsrecht verbunden mit WE als dem ausschließlichen Nutzungsrecht an einem bestimmten Objekt nicht verlieren. Eine Änderung der bestehenden Nutzwerte – die Nutzwertneufestsetzung – greift nicht in das einem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, ein WE-Objekt ausschließlich zu nutzen und darüber zu verfügen ein. Auf die Fristgebundenheit eines Antrages kommt es nicht an, da hinsichtlich der „neuen“ WE-Objekte eine erstmalige Nutzwertfestsetzung und keine Änderung der Nutzwerte stattfindet. Die Nutzwertfestsetzung kann in einem streitigen Teilungsprozess erfolgen.
- Illedits, Alexander
- § 9 Abs 2 WEG
- § 3 Abs 1 Z 3 WEG
- WOBL-Slg 2019/9
- Miet- und Wohnrecht
- LGZ Wien, 27 Cg 355/09p
- OLG Wien, 13 R 124/17a
- OGH, 03.10.2018, 5 Ob 110/18i
Weitere Artikel aus diesem Heft