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Begründungserfordernis mündlich verkündeter Erkenntnisse
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2015
- Judikatur, 1452 Wörter
- Seiten 157-159
- https://doi.org/10.33196/rpa201503015701
20,00 €
inkl MwStAuch mündlich verkündete Erkenntnisse können Gegenstand einer Revision sein. Deren unzureichende Begründung ist kein Hindernis.
Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte sind zu begründen. Eine bloß grobe Zusammenfassung der Entscheidungsgründe im Verhandlungsprotokoll erfüllt diese Anforderung nicht, wenn eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses nicht erfolgt.
In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die maßgeblichen Erwägungen für die Beweiswürdigung und die Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Ein Begründungsmangel ist ein revisibler Verfahrensmangel. Eine inhaltliche Überprüfung ist dem VwGH nicht möglich.
- Casati, Claus
- § 42 Abs 2 Z 3 VwGG
- Begründungsmangel
- mündlich verkündetes Erkenntnis
- VwGH, 15.12.2014, Ro 2014/04/0068, „mündlich verkündetes Erkenntnis“
- reversibler Verfahrensmangel
- schriftliche Ausfertigung Erkenntnis.
- Art 133 B-VG
- § 129 Abs 1 Z 8 BVergG
- Vergaberecht
- § 29 Abs 4 VwGVG
- § 60 AVG
- § 17 VwGVG
- Art 130 B-VG
- § 29 Abs 1 VwGVG
- RPA 2015, 157
- Landesverwaltungsgericht