Begründungspflicht der Zuschlagsentscheidung im Vergaberecht
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 28
- Rechtsprechung, 503 Wörter
- Seiten 299 -300
- https://doi.org/10.33196/wbl201405029901
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Nach der stRsp des VwGH ist die Vergabekontrollbehörde befugt, auf solche Gründe für das Ausscheiden eines Angebotes Bedacht zu nehmen, die vom Auftraggeber nicht herangezogen wurden. Bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei ist die Vergabekontrollbehörde sogar verpflichtet, diese eingewendeten Gründe dahin zu prüfen, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre. Bei dieser Prüfung hat sie nur die aus den Akten des Vergabeverfahrens ersichtlichen Umstände zu berücksichtigen und nicht etwa ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung des Vorliegens eines Ausscheidungsgrundes einzuholen (vgl zuletzt das hg Erkenntnis vom 22. 6. 2011, 2011/04/0011, mit weiteren Nachweisen auf die Rsp des VwGH sowie auf die Urteile des EuGH vom 19. 6. 2003, Rs C-249/01, Hackermüller, und vom 28. 1. 2010, Rs C-406/08, Uniplex).
Der VwGH ist in seinem Erkenntnis vom 9. 4. 2013, 2011/04/0173, unter eingehender Begründung zur Auffassung gelangt, dass der unionsrechtlich gebotene effektive Rechtsschutz – jedenfalls was die Begründungspflicht der ZuschlagsE betrifft – auch bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen einzuhalten ist und dass er voraussetzt, dass die betroffenen Bieter anhand der Begründung der E in die Lage versetzt werden, rechtzeitig eine wirksame Nachprüfung dieser E in die Wege zu leiten. Gleiches ist für die hier angefochtene E anzunehmen, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, zumal es sich dabei (im Regelfall) um die das Verfahren über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung beendende, gesondert anfechtbare E handelt.
Ungeachtet des Umstands, dass es in der dem hg Erkenntnis 2007/04/0018, 0019 zugrundeliegenden Konstellation um die Bewertung „künstlerisch-ästhetischer“ Beurteilungskriterien ging, ist eine ausdrückliche Beschränkung auf derartige Kriterien nicht erfolgt (vgl dazu auch den Verweis auf dieses Erkenntnis im hg Erkenntnis vom 12. 9. 2013, 2010/04/0066).
Wurde in der Ausschreibung bestandfest festgelegt, dass die Bewertung (hinsichtlich des Zuschlagskriteriums Qualität) durch die Mitglieder der Bewertungskommission „autonom nach subjektiven Kriterien“ erfolgt, kann sich eine verbale Begründung für die E der Bewertungskommission nur auf einen Hinweis auf die von den einzelnen Mitgliedern vergebenen Punkte beschränken, liegt doch keine in einem gemeinsamen Entscheidungsprozess – einstimmig oder mehrstimmig – erzielte begründbare E der gesamten Kommission vor. Die Nachvollziehbarkeit der E der einzelnen Mitglieder ist durch die erfolgte Punktevergabe für die jeweiligen Subkriterien ausreichend gegeben (vgl zu all dem das bereits zitierte hg Erkenntnis vom 19. 11. 2008, 2007/04/0018, 0019).
Der VwGH hat in seinem – eine ZuschlagsE gemäß § 131 Abs 1 BVergG 2006 betreffenden – Erkenntnis vom 9. 4. 2013, 2011/04/0224, unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH ausgeführt, dass es entscheidend ist, ob es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente unschwer möglich sei, gegen die ZuschlagsE einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen. Dies gilt gleichermaßen für die E über den Abschluss der Rahmenvereinbarung. Das bedeutet, dass nicht jedes vom Bieter vermisste Begründungselement zur objektiven Rechtswidrigkeit der E führt. Abgesehen davon, dass dies auf eine unzulässige Überspannung der Begründungspflicht hinausliefe, weil sich die Forderung nach der Präzisierung einer Begründung ad infinitum fortsetzen ließe, kommt es vielmehr darauf an, ob es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente unschwer möglich ist, gegen die AuftraggeberE einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen.
- WBl-Slg 2014/106
- VwGH, 21.01.2014, 2011/04/0133
- § 141 BVergG
- § 2 Z 16 BVergG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 131 BVergG
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