


Begründungstiefe der Zuschlagsentscheidung − zeitliche Möglichkeit der Nachreichung einer ergänzenden Begründung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 3
- Inhalt:
- Judikatur - Materienrecht
- Umfang:
- 2239 Wörter, Seiten 328-331
20,00 €
inkl MwSt




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Der Bieter muss schon zu Beginn der Frist für einen Nachprüfungsantrag und der Stillhaltefrist jene Informationen besitzen, die für einen allfälligen Nachprüfungsantrag unerlässlich sind, um eine wirksame Nachprüfung beantragen zu können. Die Übermittlung einer ergänzenden Begründung fünf Tage nach Mitteilung der Zuschlagsentscheidung ist nicht mehr als unschädlich anzusehen, da der Antragstellerin im Zeitpunkt der Übermittlung der ergänzenden Informationen zur Zuschlagsentscheidung nur mehr effektiv fünf volle Tage bis zum Ende der Stillhaltefrist und Ablauf der Antragsfrist zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zur Verfügung standen, was eine wesentliche Reduzierung der ursprünglichen Anfechtungsfrist von de facto 11 vollen Tagen entsprach. Diese nachträgliche Bekanntgabe konnte daher den ursprünglichen Begründungsmangel der Zuschlagsentscheidung im Sinne des § 131 Abs 1 BVergG 2006 schon unter diesem Blickwinkel bei einem Bauverfahren im Oberschwellenbereich mit einem geschätzten Auftragswert von über 7 Millionen Euro netto nicht mehr heilen.
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- ZVG-Slg 2016/77
- LVwG OÖ, 20.04.2016, LVwG-840098/6/JS/FE – 840099/2
- § 4 Oö VergRSG
- § 2 Oö VergRSG
- § 7 Oö VergRSG
- § 2 BVergG
- § 131 BVergG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 1 Oö VergRSG
Der Bieter muss schon zu Beginn der Frist für einen Nachprüfungsantrag und der Stillhaltefrist jene Informationen besitzen, die für einen allfälligen Nachprüfungsantrag unerlässlich sind, um eine wirksame Nachprüfung beantragen zu können. Die Übermittlung einer ergänzenden Begründung fünf Tage nach Mitteilung der Zuschlagsentscheidung ist nicht mehr als unschädlich anzusehen, da der Antragstellerin im Zeitpunkt der Übermittlung der ergänzenden Informationen zur Zuschlagsentscheidung nur mehr effektiv fünf volle Tage bis zum Ende der Stillhaltefrist und Ablauf der Antragsfrist zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zur Verfügung standen, was eine wesentliche Reduzierung der ursprünglichen Anfechtungsfrist von de facto 11 vollen Tagen entsprach. Diese nachträgliche Bekanntgabe konnte daher den ursprünglichen Begründungsmangel der Zuschlagsentscheidung im Sinne des § 131 Abs 1 BVergG 2006 schon unter diesem Blickwinkel bei einem Bauverfahren im Oberschwellenbereich mit einem geschätzten Auftragswert von über 7 Millionen Euro netto nicht mehr heilen.
- ZVG-Slg 2016/77
- LVwG OÖ, 20.04.2016, LVwG-840098/6/JS/FE – 840099/2
- § 4 Oö VergRSG
- § 2 Oö VergRSG
- § 7 Oö VergRSG
- § 2 BVergG
- § 131 BVergG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 1 Oö VergRSG