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Behebbarer Mangel; unbehebbarer Mangel; Aufklärungsgespräch; Angebotsverbesserung; Wettbewerbsstellung

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Wird das ursprünglich ausschreibungswidrige Angebot erst im Rahmen des Aufklärungsgesprächs ausschreibungskonform, so wird dadurch das Angebot inhaltlich und damit die Wettbewerbsstellung des Bieters (zu Lasten der Mitbieter) unzulässig verändert.

  • Wettbewerbsstellung
  • unbehebbarer Mangel
  • Aufklärungsgespräch
  • Angebotsverbesserung
  • § 138 BVergG
  • BBL-Slg 2024/66
  • Behebbarer Mangel
  • Baurecht
  • VwGH, 13.12.2023, Ra 2020/04/0020
  • § 141 Abs 1 Z 7 BVergG

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