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Behilfenrecht: Zur Verjährung der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beihilfen nach dem Privatrecht eines MS (Österreich)

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1. Art 3 Abs 1 Unterabs 1 der VO (EG, Euratom) Nr 2988/95 ist dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene vierjährige Verjährungsfrist unmittelbar auf eine sich nach den privatrechtlichen Vorschriften eines MS richtende Rückforderung von durch die EU kofinanzierten Beihilfen anwendbar ist.

2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dahin auszulegen, dass er es verwehrt, dass nach Art 3 Abs 3 der VO Nr 2988/95 auf Rückforderungen von durch die EU kofinanzierten Beihilfen eine durch eine privatrechtliche Bestimmung eines MS eingeführte Verjährungsfrist von 30 Jahren angewandt wird.

3. Art 3 Abs 1 Unterabs 3 der VO Nr 2988/95 ist dahin auszulegen, dass der Begriff der der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachten „Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung“ der zuständigen Behörde, die zur Unterbrechung der „Verfolgungsverjährung“ führt, außergerichtliche Handlungen wie einen Prüfbericht, eine Rückforderungsmitteilung, eine Zahlungserinnerung oder eine Mahnung umfasst, soweit der Adressat dieser Handlungen aus ihnen die Vorgänge, auf die sich der Verdacht von Unregelmäßigkeiten bezieht, hinreichend genau entnehmen kann.

  • EuGH, 08.05.2024, Rs C-734/22, EU:C:2024:395 (Republik Österreich/GM; OGH [Österreich])
  • WBl-Slg 2024/118
  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 3 der VO (EG, Euratom) Nr 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

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