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Behördenzuständigkeiten und Sanktionen im Glücksspielrecht

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Der Gesetzgeber hat mit der Subsidiaritätsregelung des § 52 Abs 3 GSpG idF BGBl I 13/2014 in klarer, dem Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG entsprechender Weise festgelegt, dass die Anwendung des § 168 StGB gegenüber den Verwaltungsstraftatbeständen des § 52 Abs 1 GSpG subsidiär ist. Aus der Umschreibung des Verwaltungsstraftatbestands des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG ergibt sich auch die präzise Regelung der Behördenzuständigkeit: Erfüllt jemand durch eine Handlung den Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG, ist auf Grund des § 52 Abs 3 GSpG nur die Verwaltungsstrafbehörde zur Verfolgung des Beschuldigten (und in der Folge das Verwaltungsgericht) zuständig. Eine Zuständigkeit der gerichtlichen Strafverfolgungsbehörde wegen des Delikts gemäß § 168 StGB ist nur dann gegeben, wenn eine Strafverfolgung wegen der Übertretung des § 52 Abs 1 (Z 1) GSpG idF BGBl I 13/2014 ausscheidet. Die Frage, ob in Hinblick auf § 52 Abs 3 iVm § 52 Abs 2 GSpG idF BGBl I 13/2014 überhaupt noch ein Anwendungsbereich für den Straftatbestand des § 168 StGB bleibt, ist letztlich von den Strafgerichten zu entscheiden. Selbst wenn auf Grund der Subsidiaritätsregel des § 52 Abs 3 GSpG für § 168 StGB kein Anwendungsbereich mehr bleiben sollte, wie die Erläuterungen zur GSpG-Novelle 2010 ausführen, führte dies nicht dazu, dass § 52 Abs 3 GSpG gegen Art 18 iVm Art 83 Abs 2 B-VG verstößt. Da der Wortlaut des § 52 Abs 3 GSpG eine Entscheidung der Strafgerichte über die Frage, ob und in welcher Hinsicht § 168 StGB – angesichts der Subsidiaritätsregel des § 52 Abs 3 GSpG zugunsten des Verwaltungsstrafrechts – noch einen Anwendungsbereich hat, unter Heranziehung aller Interpretationsmethoden zulässt, verstoßen die angefochtenen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes auch aus diesem Grund nicht gegen Art 18 iVm Art 83 Abs 2 B-VG.

In den in Art 91 Abs 2 B-VG (Geschworenengerichtsbarkeit) und Art 91 Abs 3 B-VG (Schöffengerichtsbarkeit) enthaltenen Strafsachen ist die Entscheidung den Strafgerichten vorbehalten. Der VfGH leitet aber in seiner Rsp aus Art 91 B-VG (vgl dazu auch VfSlg 12.282/1990, 12.389/1990, 12.471/1990, 12.546/1990, 12.547/1990, 12.920/1991, 13.790/1994 und 14.361/1995) nicht ab, dass der Gesetzgeber unterhalb der Schöffengerichtsbarkeit gehalten ist, die Ahndung bestimmter verpönter Taten als solcher, das heißt gleichsam „ihrem Wesen nach“ der Vollziehung durch die Strafgerichte zuzuweisen. Der VfGH hat dabei auch festgehalten, dass der einfache Gesetzgeber unterhalb der Geschworenen- und Schöffengerichtsbarkeit „im Rahmen des Art 91 B-VG eine verhältnismäßig weite rechtspolitische Gestaltungsfreiheit (auch) in der Richtung hat, welchem Vollzugsbereich er die Ahndung einer bestimmten strafbaren Handlung zuweist“.

Der VfGH kann im konkreten Fall nicht erkennen, dass der Gesetzgeber mit der Strafdrohung in § 52 GSpG idF BGBl I 13/2014 [Obergrenze Grundtatbestand € 10.000,–, qualifizierte Tatbestände € 30.000,– bzw € 60.000,–] den ihm zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hat. In Hinblick auf diese verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Strafbemessung der verpönten Handlungen besteht für den Gesetzgeber keine Verpflichtung, die Verfolgung und Ahndung dieser Straftaten der Strafgerichtsbarkeit zuzuweisen.

Nach der Rsp des VfGH begrenzt das Sachlichkeitsgebot den Spielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung von Sanktionen für rechtswidriges Verhalten. Der VfGH hat es insbesondere für unzulässig angesehen, wenn eine absolute Strafdrohung unabhängig vom Grad des Verschuldens und unabhängig von der Höhe des durch eine Gesetzesübertretung bewirkten Schadens vorgesehen ist (vgl VfSlg 9901/1983 zur Strafe des Verfalls), mit der Folge, dass eine Regelung ihrem System nach ein exzessives Missverhältnis zwischen der Höhe der Strafe einerseits und dem Grad des Verschuldens und der Höhe des verursachten Schadens andererseits einschließt (vgl VfSlg 10.904/1986, ähnlich bereits VfSlg 10.597/1985). In Fortführung dieser Rsp hat der VfGH ausgesprochen, dass das Sachlichkeitsgebot auch den Fall verpönt, in dem ein exzessives Missverhältnis zwischen dem unter Strafsanktion gestellten Verhalten und der als primären Rechtsfolge vorgesehenen Geldstrafe gegeben ist (VfSlg 12.151/1989). Wird hingegen der Strafzweck nur erreicht, wenn die für den Fall des vorsätzlichen rechtswidrigen Verhaltens vorgesehene Strafe derart empfindlich ist, dass ein in der Regel normgemäßes Verhalten durchgesetzt werden kann, stellt sich – solange die Strafdrohung noch keine betragsmäßige Höhe erreicht, die mit den hergebrachten, der Rechtsordnung immanenten Zwecken der Verwaltungsstrafe nicht mehr vereinbar wäre – auch eine Mindeststrafe als verfassungsrechtlich zulässig dar.

Vor diesem Hintergrund bestehen gegen die Mindeststrafdrohungen in § 52 Abs 2 GSpG [Grundtatbestand € 1.000,–, qualifizierte Tatbestände € 3.000,– bzw € 6.000,–] keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Der Gesetzgeber hat in § 52 Abs 2 GSpG lediglich die Strafdrohung für Übertretungen des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG geregelt und in klar überprüfbarer Weise die Strafhöhe in Form einer Mindest- und Höchststrafe für bestimmte Tatbestände festgelegt, welche bei näher geregelten Qualifikationen der jeweiligen Straftat mit einem erhöhten Strafrahmen versehen ist. Der VfGH kann nicht erkennen, dass zwischen den Mindeststrafdrohungen in § 52 Abs 2 GSpG und dem Unrechtsgehalt der Tat und ihren wirtschaftlichen Folgen ein Missverhältnis besteht und die Mindeststrafdrohungen daher unsachlich sind. Durch die Mindeststrafdrohungen kann das erklärte Ziel des Gesetzgebers, verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG zu verhindern, effizienter erreicht werden als ohne diese Mindeststrafdrohungen (vgl VfSlg 18.775/2009).

  • Art 83 Abs 2 B-VG
  • Art 2 StGG
  • § 52 GSpG
  • Art 18 B-VG
  • WBl-Slg 2015/100
  • VfGH, 10.03.2015, G 203/2014 ua
  • Art 7 B-VG
  • Art 91 B-VG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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