Zum Hauptinhalt springen

Behördliche oder verwaltungsgerichtliche Nachprüfung des Gutachtens über eine Fahrprüfung nicht möglich

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Prüfungsentscheidungen selbst keine Bescheide, sondern Gutachten. Da im FSG und der FSG-PV weder die Möglichkeit einer „Neubewertung“ einer bereits durchgeführten Fahrprüfung auf Antrag vorgesehen ist, noch sonstige besondere Rechtsschutzinstrumente (wie etwa ein Widerspruchsverfahren iSd § 71 Schulunter richtsgesetzes) enthalten sind, ist eine nachträgliche inhaltliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses der Fahrprüfung durch die Führerscheinbehörde nicht zulässig.

Im Rahmen der Anfechtung des auf Grundlage der Prüfungsentscheidung (Fahrprüfung) ergangenen Bescheides kann auch vom Verwaltungsgericht nur geprüft werden, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz (oder einer darauf beruhenden Vorschrift) vorgesehenen Art zustande gekommen ist. Der Prüfungskandidat kann nur geltend machen, dass die Prüfung nicht in einer den genannten Bestimmungen entsprechenden Weise vor sich gegangen wäre bzw ein Ermessensmissbrauch zu dem im bekämpften Bescheid ausgesprochenen Ergebnis geführt hätte.

Anträge auf Streichung näher angeführter im Prüfungsprotokoll festgehaltener Fehler und auf Abänderung des Gutachtens über die Fahrprüfung von „Nicht Bestanden“ auf „Bestanden“ sind daher als unzulässig zurückzuweisen.

  • ZVG-Slg 2021/11
  • LVwG Sbg, 10.11.2020, 405-4/3586/1/4-2020
  • § 10 Abs 1 FSG
  • § 3 Abs 1 Z 4 FSG
  • § 6 FSG-PV
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 11 FSG-PV

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!