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Bei Beschlüssen über die bedingte Entlassung aus kurzfristigen Freiheitsstrafen gilt nicht die Obliegenheit der Beschwerdeanmeldung binnen drei Tagen, sondern die allgemeine (14-tägige) Beschwerdefrist

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In seinem Vierten Abschnitt des Dritten Teils (§§ 153 ff) trifft das Strafvollzugsgesetz besondere Regelungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt. Innerhalb dieses Anwendungsbereichs bestimmt § 153 StVG die (subsidiäre) sinngemäße Geltung der – originär für den Vollzug von Freiheitsstrafen längerer Dauer maßgeblichen – §§ 131 bis 133a sowie 147 bis 152 StVG. § 152a StVG ist in diesem Verweis gerade nicht genannt, weshalb bei kurzfristigen Freiheitsstrafen auch keine förmliche Pflicht zur Anhörung des Strafgefangenen besteht (15 Os 136/16p = RIS-Justiz RS0131225).

Dem steht zwar keineswegs entgegen, dass das Vollzugsgericht nach seinem Ermessen im Rahmen der für die Prognoseerwägungen erforderlichen Sachverhaltserhebung eine derartige Anhörung dennoch aus eigenem Antrieb durchführt (vgl OLG Wien 21 Bs 401/14w = RW0000812), doch ist die Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 152a Abs 3 StVG, der eine Obliegenheit zur Anmeldung der Beschwerde gegen die mündlich verkündete Entscheidung gemäß § 152a Abs 1 StVG statuiert und dadurch bedingt, dass bei ungenütztem Verstreichen der dreitägigen Rechtsmittelanmeldefrist die Rechtskraft des mündlich verkündeten Beschlusses eintritt (RIS-Justiz RS0111874; Drexler, StVG3 § 17 Rz 3), auf derartige Fälle aus dem Gesetz (§ 153 StVG) nicht ableitbar.

Der Gesetzgeber beschränkt das Erfordernis, bei mündlich verkündeten Entscheidungen binnen drei Tagen die Beschwerde anzumelden, vielmehr auf besondere Fälle (§ 152a Abs 3 StVG; §§ 176 Abs 5, 177 Abs 4, 284 Abs 1, 466 Abs 1 und Abs 2 und 498 Abs 2 StPO), welche damit nur Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz darstellen, dass mündlich verkündete Beschlüsse binnen vierzehn Tagen ab Bekanntmachung mit Beschwerde bekämpfbar und – soweit darauf nicht verzichtet wird – schriftlich auszufertigen und den Beschwerdelegitimierten zuzustellen sind (§§ 81 Abs 1 und Abs 2, 86 Abs 2, 88 Abs 1 StPO, welche – zufolge § 17 Abs 1 Z 3 StVG – auch für das Verfahren des Vollzugsgerichts gelten; Drexler, StVG3 § 17 Rz 3 [der § 152a Abs 3 StVG als lex specialis gegenüber § 17 StVG bezeichnet]; Tipold, WK-StPO § 88 Rz 6 ff; Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde in der StPO, 156 f; Mühlbacher in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1 § 88 Rz 8).

  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 22.03.2018, Gw 82/18v
  • § 86 Abs 2 StPO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 152a Abs 3 StVG
  • § 81 Abs 1 StPO
  • § 81 Abs 2 StPO
  • § 17 Abs 1 Z 3 StVG
  • JST-Slg 2018/6
  • § 88 Abs 1 StPO
  • § 153 StVG

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