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wohnrechtliche blätter

Heft 4, April 2018, Band 31

Bei einmaligem Herstellen von Suchtgift liegt kein nachteiliger Gebrauch vor

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Ein nachteiliger Gebrauch des Bestandgegenstands durch das einmalige Herstellen von Suchtgift durch den Bestandnehmer liegt nicht vor. Auch ein unleidliches Verhalten liegt nicht vor, da das friedliche Zusammenleben nicht verleidet wird, da das einmalige Herstellen einer geringen Menge von Suchtgift für den Eigengebrauch und die Überlassung zum persönlichen Gebrauch eines Dritten zwar keineswegs zu verharmlosen ist und auch zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führt, aber nach der Lage des Falls objektiv (noch) nicht geeignet ist, anderen Mitbewohnern des Hauses das Zusammenleben zu verleiden.

  • BG Innere Stadt Wien, 95 C 292/14i
  • OGH, 20.04.2017, 9 Ob 17/17s
  • § 1118 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2018/51
  • § 30 Abs 2 Z 3 MRG
  • LGZ Wien, 38 R 271/16h
  • § 27 SMG

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