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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen trifft den Arbeitskräfteüberlasser nicht die Pflicht, die grenzüberschreitende Überlassung eine Woche vor Arbeitsantritt dem BMF zu melden
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 2
- Judikatur - Materienrecht, 1085 Wörter
- Seiten 649-650
- https://doi.org/10.33196/zvg201507064901
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inkl MwStBei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich kann dem ausländischen Überlasser, welcher sich hinsichtlich des Zeitpunktes der Meldung der Arbeitsaufnahme an die ZKO auf die Ausnahmeregelung des § 17 Abs 2 zweiter Satz AÜG beruft, nicht vorgeworfen werden, er hätte auch auf allfällige Termine des Beschäftigers, den Bauzeitplan und die sonstige organisatorische Abwicklung des jeweiligen Projektes Bedacht nehmen müssen, da sich diese Umstände idR der Kenntnis des Überlassers entziehen.
Es gehört zum Wesen eines Personalbereitstellungsunternehmens, dass die von dort angeforderten Arbeitskräfte von den jeweiligen Auftraggebern idR kurzfristig zwecks Überbrückung eigener Personalengpässe geordert werden. Derartige Personalbereitstellungen sind somit charakteristisch für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 17 Abs 2 AÜG. Müssten auch in solchen Fällen die ZKO4-Meldungen bereits eine Woche vor Arbeitsantritt auf der jeweiligen Baustelle in Österreich erfolgen, könnte ein beträchtlicher Teil derartiger Aufträge in der Praxis gar nicht abgewickelt werden, ohne dass sich der Überlasser einer Übertretung des § 17 Abs 2 AÜG schuldig macht. Ein den Erfordernissen des Wirtschaftslebens entgegengesetztes Verständnis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.
- Art 133 Abs 4 B-VG
- LVwG Stmk, 05.02.2015, LVwG 30.15-6074/2014
- § 7b Abs 3 AVRAG
- ZVG-Slg 2015/169
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 17 Abs 2 AÜG
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