Bei Schienen und Weichen soll die Direktvergabe reichen
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 2017
- Judikatur, 2880 Wörter
- Seiten 27 -31
- https://doi.org/10.33196/rpa201701002701
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Die PSO-VO harmonisiert die Vorgangsweise bei der Vergabe von Verkehrsdienstleistungen auf der Schiene und der Straße. Aufgrund der gewählten sekundärrechtlichen Harmonisierung erscheint ein Rückgriff auf das EU-Primärrecht nicht angezeigt. Die Zulässigkeit einer Direktvergabe von Schienenverkehrsdienstleistungen ist daher ausschließlich auf Grundlage des Art 5 Abs 6 PSO-VO zu beurteilen.
Die Voraussetzungen, welche Art 5 Abs 6 PSO-VO für die Direktvergabe aufstellt, sind (lediglich), dass (i) die Direktvergabe nicht nach nationalem Recht untersagt ist, (ii) es sich um öffentliche Dienstleistungsaufträge im Eisenbahnverkehr ausgenommen Untergrund- und Straßenbahnen handelt und (iii) der Auftraggeber eine Höchstlaufzeit des Vertrags von zehn Jahren einhält. Weitere Voraussetzung enthält diese Bestimmung nicht, wodurch es sich bei der Wahl der Direktvergabe zweifellos um eine Ermessensentscheidung des jeweiligen Auftraggebers handelt. Art 5 Abs 6 PSO-VO enthält keine Parameter für die Ausübung dieses Ermessens. Auch enthält Art 5 Abs 6 PSO-VO gerade keine Verpflichtung des Auftraggebers, ein wettbewerbliches Verfahren durchzuführen.
Dem Wesen der Direktvergabe ist es im Allgemeinen immanent, dass das Verfahren formfrei abläuft und der jeweilige Auftraggeber seinen Vertragspartner ohne wettbewerbliches Verfahren frei auswählt. Eine Markterkundung in Form von Gesprächen über Möglichkeiten und allenfalls sogar Preise ist bei der Direktvergabe denkbar und zulässig.
Es ist Sache des Auftraggebers und nicht des Bieters, den Gegenstand der Leistung festzulegen, so lange es Unternehmen gibt, welche die nachgefragte Leistung erbringen können. Es muss sich nicht jeder Unternehmer ungeachtet seiner technischen Möglichkeiten und seiner Fähigkeiten am Vergabeverfahren beteiligen können. Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter steht dem nicht entgegen.
- Ullreich, Stefan Mathias
- Reisinger, Stefan
- § 25 Abs 10 BVergG
- wettbewerbliches Verfahren
- Art 5 Abs 6 PSO-VO
- Art 5 Abs 3 PSO-VO
- Art 7 Abs 2 PSO-VO
- BVwG, 29.09.2016, W187 2131055-2/47EW187 2131178-2/46EW187 2131180-1/46E, „Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonennah- und -regionalverkehr (SPNV) im Bundesland Vorarlberg“
- § 141 BVergG
- Verordnung Nr 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße
- Direktvergabe von Schienenverkehrsdienstleistungen
- § 41 Abs 3 BVergG
- Ermessensentscheidung eines Auftraggebers
- PSO-VO
- Vergaberecht
- RPA 2017, 27