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Bei tatsächlicher Leistungserbringung begründet die (alleinige) Unterlassung der Empfängernennung nach § 162 BAO kein Finanzvergehen

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Der Nichtanerkennung von geltend gemachten Betriebsausgaben nach § 162 BAO liegen andere rechtliche Vorgaben zugrunde, als Voraussetzungen für den objektiven Tatbestand einer Abgabenhinterziehung der bescheidmäßig festzusetzenden Einkommensteuer bestehen. Sofern tatsächlich eine Leistungserbringung nachweisbar ist, kann die Verweigerung der Empfängerbenennung allein das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG nicht begründen, weil der Abgabenanspruch erst durch die Nichtbenennung entsteht.

  • § 162 BAO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 33 Abs 1 FinStrG
  • JST-Slg 2017/77
  • BFG, 09.05.2017, RV/7300059/2016, Revision nicht zulässig

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