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Beihilfenrecht: Österr EnergieabgabenvergütungsG und allgemeine GruppenfreistellungsVO der Kom

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Art 3 Abs 1 der VO (EG) Nr 800/2008 ist dahin auszulegen, dass das Fehlen eines ausdrücklichen Verweises auf diese VO unter Angabe des Titels sowie eines ausdrücklichen Verweises auf die Fundstelle im Amtsblatt der EU in einer Beihilferegelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Annahme entgegensteht, dass diese Regelung gem Art 25 Abs 1 dieser VO die Voraussetzungen für eine Freistellung von der in Art 108 Abs 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht erfüllt.

  • WBl-Slg 2016/185
  • Art 3 Abs 1 der VO (EG) Nr 800/2008 der Kom vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Art [107 und 108 AEUV] (allgemeine GruppenfreistellungsVO)
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 21.07.2016, Rs C-493/14, (Dilly’s Wellnesshotel GmbH/Finanzamt Linz; Bundesfinanzgericht [Österreich])

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