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Beihilferecht: Zum Begriff der Beihilfe; zum Begriff der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse

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Damit eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe qualifiziert werden kann, muss es sich erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den MS zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

Eine staatliche Maßnahme fällt nicht unter Art 107 Abs 1 AEUV, sofern sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen.

  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 107 Abs 1 AEUV
  • WBl-Slg 2016/106
  • EuGH, 18.02.2016, Rs C-446/14 P, (Bundesrepublik Deutschland/Europäische Kom)

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