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Beihilferecht: Zum Begriff „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen“

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Art 107 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die sowohl privaten als auch öffentlichen Unternehmen eine Pflicht zur Abnahme von Strom auferlegt, der bei gleichzeitiger Wärmegewinnung erzeugt wurde, keine staatliche Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel darstellt.

  • EuGH, 13.09.2017, Rs C-329/15, (ENEA S.A./Prezes Urzędu Regulacji Energetyki; Sąd Najwyższy [Polen])
  • Art 10 AEUV
  • WBl-Slg 2017/200
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 1 AEUV

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